Zwangsräumung – mit der „Berliner Räumung“ gem. § 885 a ZPO geht es günstig

Bislang war eine Zwangsräumung immer mit hohen Kosten für den Vermieter verbunden. Es gab zwar die Möglichkeit der „Berliner Räumung“, diese aber auch nur, wenn der Vermieter an sämtlichen in der Wohnung befindlichen Sachen das Vermieterpfandrecht geltend gemacht hat.

Seit dem 01.05.2013 kann eine Räumung nun kostengünstig und ohne das Ausbringen des Vermieterpfandrechts vollzogen werden.

Der Vermieter kann nämlich den Vollstreckungsauftrag gem. § 885a ZPO auf die Herausgabe der Wohnung beschränken.

Der Gerichtsvollzieher soll dabei die frei ersichtlichen beweglichen Sachen dokumentieren. Die Sachen, mit Ausnahme von Gegenständen die der ehemalige Mieter offensichtlich nicht zurückerhalten will, sind anschließend einen Monat lang zu verwahren. Der Vermieter muss unpfändbare Sachen auf Verlangen des Schuldners herausgeben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann der Hausrat verwertet werden.

Die Forderung eines Kostenvorschusses durch den Gerichtsvollzieher sollte im Normalfall maximal 500,00 EUR betragen.

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Inkasso

Alexander Schubert