Flugentschädigung

Welche Ansprüche stehen einem Fluggast zu, wenn der Urlaubsflug verspätet ist?

Der Urlaub ist gebucht. Die Reservierungsbestätigung liegt vor und die Familie freut sich auf den Abflug. Der Start in den Urlaub ist durch ein verspätetes Flugzeug jedoch schon beeinträchtigt, die Vorfreude getrübt. Möglicherweise wird der Anschlussflug sogar nicht mehr erreicht.

Die meisten Fluggäste ärgern sich über eine Flugverspätung, nehmen die Airline dann aber nicht in Anspruch und verschenken somit die zu zahlende Flugentschädigung.

Jedem Fluggast steht nämlich ein Anspruch auf eine Entschädigung nach der EG-FluggastrechteVO Nr. 261/2004 zu, wenn:

  1. der Flug auf einem Flughafen der Europäischen Gemeinschaft angetreten werden soll und die Airline ebenfalls aus einem Mitgliedstaat der EG stammt oder
  2. aus einem Nicht-EG-Land ein Flughafen der Europäischen Gemeinschaft angeflogen wird.

Ist die Flugstrecke für die Entschädigung relevant?

Ja. Je nach Entfernung variiert die Entschädigungsleistung. Die direkte Entfernung zwischen dem Airport des Abfluges und der Ankunft ist entscheidend.

Liegt diese bei weniger als 1.500 km, so steht jedem Fluggast eine Entschädigung von 250,- € zu. Bei Flügen in der Gemeinschaft über 1.500 km und allen sonstigen Flügen von 1.500 km bis 3.500 km sind es bereits 400,- €. Bei allen übrigen Flügen sind es 600,- € je Fluggast.

Kann die Airline sich auf Wetterereignisse, etc. berufen und dann nicht zahlen müssen?

Ja, im Falle höherer Gewalt (z.B. Wetterereignisse) kann die Airline eine Zahlung verweigern. Allerdings berufen sich die Airlines häufig auf „höhere Gewalt“, weshalb es sich lohnt bereits am Flughafen auf die Auskünfte des Bodenpersonals zu achten. So konnte schon in vielen Prozessen, die unsere Kanzlei geführt hat, mit Zeugenaussagen, Fotos, etc. die Behauptung der jeweiligen Airline widerlegt werden.

Was kann jeder Fluggast vor dem Gang zum Anwalt tun?

Zunächst ist die Airline mittels eigenem Schreiben zur Zahlung der jeweiligen Entschädigung aufzufordern. Es ist eine angemessene Frist zur Zahlung zu setzen (z. B. 2 Wochen ab Zugang des Schreibens). Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass später der Zugang des Briefes bei der Airline bewiesen werden kann. Dies kann mittels Einwurf-Einschreiben (Einlieferungsbeleg der Post), Faxbericht, etc. erfolgen.

Zahlt die Airline nicht innerhalb der Frist oder reagiert gar nicht auf das Schreiben, kann dann ein Anwalt beauftragt werden, der den Anspruch außergerichtlich und gerichtlich durchsetzt.

Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen:

Andreas Wehage