Wir regulieren Ihren Verkehrsunfall – und der Gegner zahlt für Sie die Kosten!

Wir regulieren Ihren Verkehrsunfall – und der Gegner zahlt für Sie die Kosten!

Es kann nicht oft genug davor gewarnt werden, die eigenen Ansprüche nach einem Verkehrsunfall ohne anwaltliche Unterstützung geltend zu machen.

Insbesondere deshalb, da bei einem allein verschuldeten Unfall der Gegenseite die gegnerische Versicherung verpflichtet ist, die auf Geschädigtenseite anfallenden Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Gerade bei schweren, aber auch bei leichten und mittleren Verkehrsunfällen stellen sich zahlreiche rechtliche Probleme. Die Versicherungen versuchen jedoch oft, Ansprüche durch ihr geschultes Personal und unter Ausnutzung ihrer wirtschaftlichen Macht abzuwehren.

Häufig wird den Geschädigten auch von Seiten der Versicherungen eingeredet, alles werde problemlos abgewickelt, einen Rechtsanwalt brauche man nicht zu beauftragen.

Dies ist jedoch keinesfalls als besonders nette Geste oder Hilfe der Versicherungen auszulegen, sondern sorgt lediglich dafür, dass die Geschädigten nicht ordnungsgemäß durch einen Rechtsanwalt bezüglich ihrer Rechte beraten und vertreten werden.

Insbesondere kennt der Geschädigte seine Rechte gar nicht und wird seitens der Versicherung auf diese auch nicht hingewiesen.

Dann werden womöglich vorschnell Entscheidungen getroffen, die man später nicht mehr zurückdrehen kann, daher immer sofort anwaltliche Beratung und/ oder Vertretung hinzuziehen!

Die fünf wichtigsten Gründe für eine Beauftragung eines Rechtsanwalts im Rahmen eines Verkehrsunfalles sind folgende:

1. Finanzielle Vorteile:

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist für Sie nur finanziell vorteilhaft. Ein Rechtsanwalt berät Sie objektiv und sorgt dafür, dass Sie alle Schadenspositionen in ihrer vollständigen Größe geltend machen können. Oft wird nämlich übersehen, dass es sich bei der gegnerischen Versicherung und bei dem Gegner an sich um die gegnerische Partei handelt. Die Versicherung vertritt ausschließlich ihre eigenen Interessen. Der entstandene Schaden wird zwar in der Regel zumindest teilweise reguliert. Doch bezieht sich dies meistens nur auf den reinen Sachschaden, wobei aber auch hier bereits Abstriche gemacht werden. Aus Unkenntnis heraus wird dann oft seitens des Geschädigten auf Ansprüche nach dem Unfall verzichtet (z. B. Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall, merkantiler Minderwert oder allgemeine Kostenpauschale).

Zudem versuchen Versicherungen häufig, die Forderungen der Geschädigten durch eine für diesen ungünstige und oft unberechtigte Mithaftungsquote zu reduzieren. Beispielsweise wird oft die Schadensberechnung nach einem eingeholten Kostenvoranschlag oder einem Sachverständigengutachten von den Versicherungen nicht (vollständig) akzeptiert.

2. Schwierige und umfangreiche Rechtslage:

Die Regulierung von Unfallschäden und die Bearbeitung aller mit einem Unfall in Zusammenhang stehenden Fragen und Punkte ist eine nur schwer überschaubare Spezialmaterie. Hierbei sind regelmäßig nicht nur die konkreten Umstände des einzelnen Falles zu beachten, sondern darüber hinaus auch die zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen und die gängige Rechtsprechung. Es ist für einen juristischen Laien nicht möglich, dieses komplexe Rechtsgebiet in seiner Gesamtheit ohne anwaltliche Unterstützung vollständig zu überblicken und die richtigen Schlüsse zu ziehen.

3. „Waffengleichheit“ gegenüber der Macht der Versicherungen:

Speziell bei den Versicherungen sind Sachbearbeiter beschäftigt, die sich mit der Abwicklung von Verkehrsunfällen und Kaskofällen bestens auskennen. Diese arbeiten nicht für Sie, sondern werden stets versuchen, für die Versicherung das beste Ergebnis zu erzielen. Der Einzige, der nach einem Unfall meist unbekanntes Gebiet betritt, sind Sie als Geschädigter. Wir als Rechtsanwälte sorgen dafür, dass Sie gleichwertig vertreten werden und Ihre berechtigten Ansprüche durchgesetzt werden!

4. Die Rechtsanwaltskosten übernimmt der Gegner bzw. seine Versicherung:

Wegen des „Prinzips der Waffengleichheit” haben Sie nicht nur grundsätzlich Anspruch darauf, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Forderungen zu beauftragen. Sie haben außerdem einen Anspruch darauf, die dabei entstehenden Kosten auch noch von dem Schädiger ersetzt zu bekommen. Verzichten Sie nicht ohne Not auf dieses grundlegende Recht!

5. Richtiger Anspruchsgegner:

Falls Sie in einen Unfall verwickelt worden sind, haben Sie mehrere Anspruchsgegner. Ihr Unfallgegner, der Halter des gegnerischen Fahrzeugs, dessen Haftpflichtversicherung, Ihre eigene Haftpflicht- und Kaskoversicherung, möglicherweise sogar der Halter des von Ihnen gefahrenen Fahrzeugs, verletzte Beteiligte, deren zuständige Sozialversicherungsträger wie Krankenkassen etc. Ein juristischer Laie kann dabei schnell den Überblick verlieren.

J. Boekhoff – Fachanwalt für Verkehrsrecht

Halter des Ponys haftet…

Halter des Ponys haftet…

Ponyreiten ist bei vielen Kindern beliebt. Selbständige Ausritte bergen aber auch immer Gefahren. Ein solcher Fall wurde vor dem 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg verhandelt.

Eine Mutter hatte für ihre fünfjährige Tochter auf einem Ponyhof in der Nähe von Oldenburg für einen Ausritt ein Pony gemietet. Das Mädchen stieg auf, die Mutter führte das Tier in ein nahegelegenes Waldstück. Zwei andere Kinder ritten mit ihren Pferden voraus. Als die beiden Kinder schneller weiterritten, riss sich das Pony los und stürmte hinterher. Das Mädchen fiel herab und verletzte sich. Sie erlitt innere Verletzungen und musste im Krankenhaus einmal reanimiert werden. Mit ihrer Klage verlangte sie von dem Betreiber des Ponyhofs Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro. Der Betreiber des Ponyhofs lehnte dies ab. Die Mutter des Mädchens habe die Verantwortung für das Tier übernommen, als sie es vom Hof geführt habe. Ihn selbst treffe keine Schuld.

Das Landgericht Oldenburg hatte dem Mädchen und seiner Mutter Recht gegeben und auf ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro erkannt. Der Betreiber des Ponyhofs hafte für die sogenannte Tiergefahr, die sich durch den Unfall verwirklicht habe.

Der Beklagte legte Berufung ein. Er meinte, die Mutter treffe wenigstens ein hälftiges Mitverschulden, das sich das Mädchen anrechnen lassen müsse.

Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Senat wies darauf hin, dass der Halter eines Tieres grundsätzlich für den Schaden haftet, den das Tier verursacht, § 833 BGB. Nach § 834 BGB hafte aber auch derjenige, der die Aufsicht über ein Tier vertraglich übernommen habe – wie hier die Mutter des Kindes. Dies gelte jedoch nicht, wenn sich der sogenannte „Tieraufseher“ entlasten könne. Dies sei hier der Fall: Die Mutter habe zwar die Aufsichtspflicht über das Pony übernommen, als sie es vom Hof in das Waldstück geführt habe. Ihr habe auch die latente Gefahr klar sein müssen, die von dem Tier ausging. Sie habe aber beweisen können, dass ihr kein Mitverschulden anzulasten sei. Denn sie habe das Tier nach ihren Möglichkeiten beaufsichtigt. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass ein Pony, das zum Ausreiten vermietet werde, eine gewisse Routine bei Ausritten habe und im Gelände nicht nervös werde oder besonders gesichert werden müsse, zumal ihr das Tier auch nur mit einem einfachen Führstrick übergeben worden sei. Die Mutter habe keine Möglichkeit gehabt, das Tier zu stoppen oder ihre Tochter rechtzeitig vom Sattel zu heben. Sie treffe daher kein Mitverschulden, so dass der Betreiber des Ponyhofes für den Unfall voll hafte. Das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld von 10.000 Euro sei der Höhe nach angemessen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 26.11.2020, Az. 8 U 7/20.

Nr. 22/2021
Bettina von Teichman und Logischen
Oberlandesgericht Oldenburg
Pressestelle
Richard-Wagner-Platz 1
26135 Oldenburg

https://oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/unfall-beim-ausritt-mit-dem-pony-201789.html