Anfahrt während der Baumaßnahmen Hindenburgstraße bis Ende 2024

Anfahrt während der Baumaßnahmen Hindenburgstraße bis Ende 2024

In der Zeit vom 05.03.2024 bis Ende 2024 wird die Hindenburgstraße nebst Kanalisation erneuert und ist daher voll gesperrt. 

Sie können uns wie folgt erreichen:

via BAB-Abfahrt Haarentor – Ofener Straße – Lindenallee – Unter den Eichen – Proppingstraße 

via BAB-Abfahrt Eversten – Hauptstraße – Meinardusstraße – Unter den Eichen – Proppingstraße

via Stadtmitte (Theater) – Roonstraße – Hindenburgstraße – Lindenallee – Unter den Eichen – Proppingstraße 

Kostenlose Parkplätze stehen in den Straßen Unter den Eichen und Proppingstraße zur Verfügung. Die hauseigenen Parkplätze stehen je nach Baufortschritt nicht bzw. nur eingeschränkt zur Verfügung.

Sollten Sie Hilfe benötigen, sprechen Sie uns gerne an. Der Zugang für Rollstuhlfahrer und gehbehinderte Personen ist gewährleistet. Wir helfen Ihnen gerne.

Weisen Sie bei der Vereinbarung eines Termins bitte auf diesen Umstand hin. 

Die Buslinie 309 wird über die Ofener Straße umgeleitet. Die Haltestellen Lasiusstraße bis Theater (Roonstraße) entfallen. 

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Stellenanzeige: Notarfachangestellte (m/w/d) oder Notarfachwirtin (m/w/d)

Stellenanzeige: Notarfachangestellte (m/w/d) oder Notarfachwirtin(m/w/d)

Als renommierte Rechtsanwaltskanzlei in Oldenburg vertreten wir unsere Mandanten auf vielen Rechtsgebieten. Auch als Notare sind wir für unsere Mandanten tätig.

Wir suchen zum sofortigen Eintritt oder später eine Notarfachangestellte (m/w/d) oder Notarfachwirtin (m/w/d), welche/r unser Team um die Notarin Katja Schwackenberg und und die Notare Christian Freericks und Jan Boekhoff ergänzt.

Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass Sie bereits Berufserfahrung haben. Sehr gern stellen wir auch Berufsanfänger ein und bilden diese weiter aus. Unsere erfahrenen Mitarbeiterinnen erleichtern den Einstieg.

Wir legen Wert auf eine stetige Fortbildung und Weiterentwicklung unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und unterstützen sie in Ihrer persönlichen Entwicklung. Zusätzlich fördern wir das Wohlbefinden unserer Mitarbeiter im Gesundheitsbereich, indem wir einen Rahmenvertrag mit der Firma Hansefit abgeschlossen haben, der es ihnen ermöglicht, fit und gesund zu bleiben.

Bei uns erwartet Sie eine herausfordernde und abwechslungsreiche Tätigkeit in einem wachsenden und zukunftsorientierten Unternehmen. Wir arbeiten gemeinsam im Team und der Spaß an der Arbeit ist ein wichtiger Aspekt.

Urlaubsansprüche über den gesetzlichen Vorgaben sowie eine leistungsgerechte überdurchschnittliche Entlohnung sind für uns selbstverständlich.

Möchten Sie in Zukunft zu unserem Team gehören? Wir freuen uns auf Sie. Bitte senden Sie Ihre Bewerbung per E-Mail an bewerbung@anwalt-ol.de.

„Notar“ und nicht „Notariat“

„Notar“ und nicht „Notariat“

„Ein Notar ist nicht berechtigt, anstatt der gesetzlich bestimmten Amtsbezeichnung („Notar“) eine andere Bezeichnung („Notariat“) zu verwenden.“

So der BGH in seinem Beschluss vom 23. April 2018 (BGH, Beschluss vom 23. April 2018 – NotZ(Brfg) 6/17 – OLG Celle).

So ist ein Notar nicht befugt, sein Amt oder seinen Amtssitz nach außen hin auf seinem Praxisschild, dem Briefbogen oder in seiner Internetadresse bzw. seinem Internetauftritt als Notariat zu bezeichnen.

„Maßgeblich sei vielmehr, dass durch den Begriff Notariat eine Institutionalisierung zum Ausdruck gebracht werde, die dem personengebundenen Amt des Notars nicht zukomme und daher zu Fehlvorstellungen beim rechtsuchenden Publikum führe.“

Ein Notar hat zudem alles zu unterlassen, was Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Notars erwecken könnte.

Die Entscheidung zum Nachlesen finden Sie unter folgendem Link:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2018-4-23&nr=84571&pos=3&anz=5&Blank=1.pdf

Bestellung zum Notar

Wir freuen uns, bekannt geben zu können, dass

Herr Rechtsanwalt

Jan Boekhoff

vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg zum

Notar

bestellt worden ist.


Herr Rechtsanwalt Jan Boekhoff wurde vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg zum Notar bestellt. Mit dieser Ernennung erweitern wir stolz unser juristisches Team um einen erfahrenen Fachmann, der über umfangreiche Kenntnisse und Expertise verfügt.

Jan Boekhoff blickt auf eine langjährige Karriere als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Miet- und Wohnungseigentumsrecht zurück und hat sich einen ausgezeichneten Ruf in der Region erarbeitet. Nun wird er zudem als Notar unser bestehendes Team unterstützen und sich um wichtige Aufgaben wie die Beurkundung von Verträgen, die Beglaubigung von Unterschriften und die Erstellung von notariellen Urkunden kümmern. Sein umfassendes Verständnis des Rechtssystems und seine Fähigkeit, komplexe juristische Sachverhalte präzise zu analysieren, werden dabei von unschätzbarem Wert sein.

Das gesamte Kanzleiteam gratuliert Jan Boekhoff herzlich zu dieser bedeutenden Ernennung und ist sich sicher, dass er seine neuen Aufgaben mit Freude, Engagement und Professionalität ausführen wird. Bürgerinnen und Bürger, die rechtlichen Rat und Unterstützung benötigen, können sich jederzeit vertrauensvoll an Jan Boekhoff wenden.

Jan Boekhoffs Ernennung zum Notar unterstreicht unseren Anspruch, unseren Mandanten eine erstklassige juristische Beratung und Betreuung anzubieten. Mit seiner Expertise wird er dazu beitragen, dass Rechtsangelegenheiten effizient und transparent abgewickelt werden können. Seine langjährige Erfahrung und sein ausgeprägter Einsatz für das Recht machen ihn zu einem verlässlichen Ansprechpartner in rechtlichen Belangen.

Wir sind stolz darauf, Jan Boekhoff in unserem Team zu haben und freuen uns auf die gemeinsame Zusammenarbeit. Seine Ernennung zum Notar ist ein weiterer Meilenstein in seiner erfolgreichen Karriere und ein Gewinn für unsere Kanzlei und unsere Mandanten. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Fragen haben oder rechtlichen Rat benötigen. Jan Boekhoff und das gesamte Team stehen Ihnen mit ihrem Fachwissen und ihrer Expertise jederzeit zur Verfügung.

 

Halter des Ponys haftet…

Halter des Ponys haftet…

Ponyreiten ist bei vielen Kindern beliebt. Selbständige Ausritte bergen aber auch immer Gefahren. Ein solcher Fall wurde vor dem 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg verhandelt.

Eine Mutter hatte für ihre fünfjährige Tochter auf einem Ponyhof in der Nähe von Oldenburg für einen Ausritt ein Pony gemietet. Das Mädchen stieg auf, die Mutter führte das Tier in ein nahegelegenes Waldstück. Zwei andere Kinder ritten mit ihren Pferden voraus. Als die beiden Kinder schneller weiterritten, riss sich das Pony los und stürmte hinterher. Das Mädchen fiel herab und verletzte sich. Sie erlitt innere Verletzungen und musste im Krankenhaus einmal reanimiert werden. Mit ihrer Klage verlangte sie von dem Betreiber des Ponyhofs Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro. Der Betreiber des Ponyhofs lehnte dies ab. Die Mutter des Mädchens habe die Verantwortung für das Tier übernommen, als sie es vom Hof geführt habe. Ihn selbst treffe keine Schuld.

Das Landgericht Oldenburg hatte dem Mädchen und seiner Mutter Recht gegeben und auf ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro erkannt. Der Betreiber des Ponyhofs hafte für die sogenannte Tiergefahr, die sich durch den Unfall verwirklicht habe.

Der Beklagte legte Berufung ein. Er meinte, die Mutter treffe wenigstens ein hälftiges Mitverschulden, das sich das Mädchen anrechnen lassen müsse.

Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Senat wies darauf hin, dass der Halter eines Tieres grundsätzlich für den Schaden haftet, den das Tier verursacht, § 833 BGB. Nach § 834 BGB hafte aber auch derjenige, der die Aufsicht über ein Tier vertraglich übernommen habe – wie hier die Mutter des Kindes. Dies gelte jedoch nicht, wenn sich der sogenannte „Tieraufseher“ entlasten könne. Dies sei hier der Fall: Die Mutter habe zwar die Aufsichtspflicht über das Pony übernommen, als sie es vom Hof in das Waldstück geführt habe. Ihr habe auch die latente Gefahr klar sein müssen, die von dem Tier ausging. Sie habe aber beweisen können, dass ihr kein Mitverschulden anzulasten sei. Denn sie habe das Tier nach ihren Möglichkeiten beaufsichtigt. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass ein Pony, das zum Ausreiten vermietet werde, eine gewisse Routine bei Ausritten habe und im Gelände nicht nervös werde oder besonders gesichert werden müsse, zumal ihr das Tier auch nur mit einem einfachen Führstrick übergeben worden sei. Die Mutter habe keine Möglichkeit gehabt, das Tier zu stoppen oder ihre Tochter rechtzeitig vom Sattel zu heben. Sie treffe daher kein Mitverschulden, so dass der Betreiber des Ponyhofes für den Unfall voll hafte. Das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld von 10.000 Euro sei der Höhe nach angemessen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 26.11.2020, Az. 8 U 7/20.

Nr. 22/2021
Bettina von Teichman und Logischen
Oberlandesgericht Oldenburg
Pressestelle
Richard-Wagner-Platz 1
26135 Oldenburg

https://oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/unfall-beim-ausritt-mit-dem-pony-201789.html

Zu Unrecht ergangener Bußgeldbescheid durch fehlerhaftes Messgerät?

Zu Unrecht ergangener Bußgeldbescheid durch fehlerhaftes Messgerät?

Sofern Sie in letzter Zeit mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 geblitzt worden sind, besteht die Möglichkeit, dass die Messung fehlerhaft war. Der Hersteller des Geräts hat per Mitteilung bekannt gegeben hat, dass sein Messgerät LEIVTEC XV3 vorerst nicht weiter eingesetzt und für Geschwindigkeitsmessungen verwendet werden soll, da die Funktionsweise nicht immer ordnungsgemäß gewährleistet werden konnte und kann.

Hintergrund ist, dass Sachverständige der DEKRA bei Testmessungen feststellen mussten, dass es bei dem Einsatz des Messgerätes zu erheblichen Abweichungen der gemessenen Geschwindigkeit kam. Die Sachverständigen hatten zwei dieser Geräte versuchsweise nebeneinander aufgebaut und maßen dasselbe Fahrzeug gleichzeitig bei der Durchfahrt an beiden Geräten. Hierbei zeigte Messgerät 1 eine Geschwindigkeit von 125 km/h und das Messgerät 2 die Geschwindigkeit von 141 km/h an. Die Messdifferenz betrug satte 16 km/h.

Im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Herstellers, das Gerät nicht weiter zu verwenden, sind die Bußgeldbehörden und die Gerichte aktuell dazu übergegangen, die Verfahren einzustellen, weshalb es hier sinnvoll ist, einen erhaltenen Bußgeldbescheid bzw. Anhörungsbogen anwaltlich durch uns überprüfen zu lassen.


Jan Boekhoff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Fachanwalt für Sozialrecht