Verstärkung in der Inkasssoabteilung

Verstärkung in der Inkasssoabteilung

Wir freuen uns sehr, Frau Silke Brockhoff als neue Verstärkung in unserer Inkasso- und Zwangsvollstreckungsabteilung begrüßen zu dürfen! Mit sagenhaften 28 Jahren Erfahrung bringt Frau Brockhoff unschätzbares Fachwissen und Kompetenz mit. Wir sind stolz und dankbar, unser Team durch eine so hochqualifizierte Expertin ergänzen zu können.

Herzlich willkommen, Frau Brockhoff – gemeinsam setzen wir uns weiterhin effektiv für die Durchsetzung Ihrer Forderungen ein!

Frau Brockhoff ist unter 0441/97 37 5-66 oder per Mail unter silke.brockhoff@anwalt-ol.de erreichbar. 

Zwangsräumung – mit der „Berliner Räumung“ gem. § 885 a ZPO geht es günstig

Bislang war eine Zwangsräumung immer mit hohen Kosten für den Vermieter verbunden. Es gab zwar die Möglichkeit der „Berliner Räumung“, diese aber auch nur, wenn der Vermieter an sämtlichen in der Wohnung befindlichen Sachen das Vermieterpfandrecht geltend gemacht hat.

Seit dem 01.05.2013 kann eine Räumung nun kostengünstig und ohne das Ausbringen des Vermieterpfandrechts vollzogen werden.

Der Vermieter kann nämlich den Vollstreckungsauftrag gem. § 885a ZPO auf die Herausgabe der Wohnung beschränken.

Der Gerichtsvollzieher soll dabei die frei ersichtlichen beweglichen Sachen dokumentieren. Die Sachen, mit Ausnahme von Gegenständen die der ehemalige Mieter offensichtlich nicht zurückerhalten will, sind anschließend einen Monat lang zu verwahren. Der Vermieter muss unpfändbare Sachen auf Verlangen des Schuldners herausgeben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann der Hausrat verwertet werden.

Die Forderung eines Kostenvorschusses durch den Gerichtsvollzieher sollte im Normalfall maximal 500,00 EUR betragen.

Sollten Sie Fragen haben oder aber unsere Unterstützung benötigen, sind wir gern für Sie da.

Inkasso / Forderungseinzug

Alexander Schubert