Der Tod des Mieters im Wohnraummietverhältnis – was Vermieter wissen müssen

Der Tod des Mieters im Wohnraummietverhältnis – was Vermieter wissen müssen

Wichtig ist zunächst zu wissen, dass das zu Wohnzwecken bestimmte Mietverhältnis nicht automatisch mit dem Tod des Mieters endet und der Vermieter sich daher nicht einfach selbstständig Zutritt zum Mietobjekt verschaffen sollte.

Grund dafür ist, dass speziell die mietrechtlichen Vorschriften (und nicht etwa die erbrechtlichen Bestimmungen) einen bestimmten Personenkreis vor dem Verlust des Wohnraumes durch den Tod des Mieters schützen wollen.

So bestimmt das Gesetz erstrangig, dass der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintritt.

Weiter bestimmt das Gesetz zweitrangig, dass soweit Kinder des Mieters in dem gemeinsamen Haushalt leben, diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintreten, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt.

Drittrangig bestimmt das Gesetz, das andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintreten, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner oder die Kinder eintreten, was wiederum auch für solche Personen gilt, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.

Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne der vorgenannten in das Mietverhältnis ein, wird es mit den Erben des Mieters fortgesetzt, was sich dann nach den erbrechtlichen Vorschriften bestimmt.

Soweit weder Personen aus dem vorgenannten Personenkreis noch bekannte Erben vorhanden sein sollten, werden Sie als Vermieter wegen der (Sonder) Kündigung des Mietverhältnisses oder der Geltendmachung von ausstehenden Forderungen, wie beispielsweise Mieten und Schadensersatzansprüchen wegen der Beschädigung des Mietobjektes nicht um die Bestellung eines sogenannten Nachlasspflegers herumkommen.

Außerdem sollten Sie sich als Vermieter mit Blick auf etwaige Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung des Mietobjektes vor der äußerst kurzen und tückischen Verjährungsfrist des § 548 BGB hüten.

Soweit Sie zu der vorstehenden Thematik noch Fragen haben sollten oder Unterstützung in sowohl mietrechtlichen als auch erbrechtlichen Angelegenheiten benötigen, sprechen Sie uns gerne an.

Rechtsanwalt Babinsky hat den Lehrgang zum Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bereits erfolgreich absolviert und befindet sich aktuell im Verfahren zur Fachanwaltsernennung. Zudem ist er Fachanwalt für Erbrecht.

Viele Vermieter tappen in diese Falle bei der Nebenkostenabrechnung


Nebenkostenabrechnung: Fristen und Sorgfaltspflichten für Vermieter

Warum ist die Frist so wichtig?

Vermieter sind gesetzlich verpflichtet, die jährliche Nebenkostenabrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zu erstellen und dem Mieter zu übermitteln. Diese Frist ergibt sich aus § 556 Abs. 3 BGB.

Was passiert, wenn die Frist überschritten wird?

Wird die Abrechnung zu spät zugestellt, verliert der Vermieter das Recht, Nachforderungen gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Der Mieter muss dann eine Nachzahlung nicht mehr leisten, selbst wenn sie berechtigt wäre.

Wie muss die Abrechnung zugestellt werden?

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form der Zustellung vor. Entscheidend ist allein, dass die Abrechnung dem Mieter innerhalb der Frist tatsächlich zugeht. Es empfiehlt sich daher, auf einen nachweisbaren Zugang zu achten – etwa durch Einwurf-Einschreiben, persönliche Übergabe gegen Quittung oder (bei Einverständnis des Mieters) per E-Mail. Gerade zum Fristende ist besondere Sorgfalt geboten, da der Zugang im Streitfall vom Vermieter bewiesen werden muss.

Ausnahmefälle

Nur wenn der Vermieter die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten hat (z.B. verspätete Abrechnungen von Versorgern), kann ausnahmsweise auch nach Fristablauf noch eine Nachforderung möglich sein.

Fazit

Vermieter sollten die Nebenkostenabrechnung frühzeitig erstellen und auf einen sicheren Zugang beim Mieter achten. Eine verspätete oder nicht nachweisbare Zustellung kann zum vollständigen Verlust von Nachforderungsansprüchen führen.


Tipp: Bei Unsicherheiten zur Zustellung oder Fristwahrung empfiehlt sich eine rechtliche Beratung – sprechen Sie uns gerne an!

Zwangsräumung – mit der „Berliner Räumung“ gem. § 885 a ZPO geht es günstig

Bislang war eine Zwangsräumung immer mit hohen Kosten für den Vermieter verbunden. Es gab zwar die Möglichkeit der „Berliner Räumung“, diese aber auch nur, wenn der Vermieter an sämtlichen in der Wohnung befindlichen Sachen das Vermieterpfandrecht geltend gemacht hat.

Seit dem 01.05.2013 kann eine Räumung nun kostengünstig und ohne das Ausbringen des Vermieterpfandrechts vollzogen werden.

Der Vermieter kann nämlich den Vollstreckungsauftrag gem. § 885a ZPO auf die Herausgabe der Wohnung beschränken.

Der Gerichtsvollzieher soll dabei die frei ersichtlichen beweglichen Sachen dokumentieren. Die Sachen, mit Ausnahme von Gegenständen die der ehemalige Mieter offensichtlich nicht zurückerhalten will, sind anschließend einen Monat lang zu verwahren. Der Vermieter muss unpfändbare Sachen auf Verlangen des Schuldners herausgeben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann der Hausrat verwertet werden.

Die Forderung eines Kostenvorschusses durch den Gerichtsvollzieher sollte im Normalfall maximal 500,00 EUR betragen.

Sollten Sie Fragen haben oder aber unsere Unterstützung benötigen, sind wir gern für Sie da.

Inkasso / Forderungseinzug

Alexander Schubert