Pfändung und Drittschuldner

Es müssen für Mandanten immer wieder bei Banken, die über zentrale Pfändungsabteilungen verfügen, Kontopfändungen vorgenommen oder aber vorläufige Zahlungsverbote zugestellt werden. Hier einige davon:


Santander Consumer Bank Aktiengesellschaft
Hauptverwaltung
Santander-Platz 1
41061 Mönchengladbach


Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG:

DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT
c/o Betriebs-Center für Banken AG
Überseering 10
22297 Hamburg


Deutsche Postbank AG:

DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT
c/o Betriebs-Center für Banken AG
Überseering 10
22297 Hamburg


TARGOBANK AG:

TARGOBANK AG
Zentrale Kontopfändung
Harry-Epstein-Platz 5, 47051 Duisburg
 

Landessparkasse zu Oldenburg (LzO Oldenburg):

Landessparkasse zu Oldenburg
Recht und Sonderkredite
Berliner Platz 1, 26123 Oldenburg
Fax: 0441 / 2 30 35 98
 

norisbank GmbH

norisbank GmbH
Kruppstraße 2, 45128 Essen

Norisbank GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer
c/o Betriebs-Center für Banken AG
Überseering 10
22297 Hamburg


Oldenburgische Landesbank AG

Oldenburgische Landesbank AG
Stau 15/17, 26122 Oldenburg
Fax: 0441/221-2385


Commerzbank AG

Commerzbank AG
ZTB B Center West
Fritz-Vomfelde-Straße 8
40547 Düsseldorf

Commerzbank AG
CoC Pfändungen
Koppenstraße 93
10243 Berlin

Fax: +49 69 / 40565-2078


N26 Bank GmbH

N26 Bank GmbH
Voltairestraße 8
10179 Berlin

Fax: +49 (0)30 364285082


Diese Aufzählung dient als Gedächtnisstütze und es kann keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen übernommen werden!

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Verjährung von Vollstreckungstiteln

Kann aus einem Titel wirklich nur 30 Jahre lang vollstreckt werden?

Immer wieder liest man, dass aus einem Vollstreckungstitel nur 30 Jahre lang vollstreckt werden kann. Dies ist jedoch nicht ganz richtig. Gemäß § 197 BGB verjähren Vollstreckungstitel nach 30 Jahren. Nun beginnt die Verjährung jedoch neu, wenn der Schuldner eine Teilzahlung leistet oder aber eine gerichtliche Vollstreckungshandlung (Vollstreckungsauftrag, Kontopfändung, etc.) beantragt (§ 212 BGB). So kann der titulierte Anspruch auch nach über 30 Jahren noch geltend gemacht werden.
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Beispiel: Eine nach 10 Jahren ausgebrachte Vollstreckung lässt die Verjährung neu beginnen. Die Verjährung tritt in diesem Fall erst nach insgesamt 40 Jahren ein.
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Da der titulierte Zinsanspruch der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt, müsste, um den gesamten Anspruch aufrecht zu erhalten, aller 3 Jahre eine Vollstreckungshandlung oder aber eine Teilzahlung durch den Schuldner erfolgen.

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Zwangsräumung – mit der „Berliner Räumung“ gem. § 885 a ZPO geht es günstig

Bislang war eine Zwangsräumung immer mit hohen Kosten für den Vermieter verbunden. Es gab zwar die Möglichkeit der „Berliner Räumung“, diese aber auch nur, wenn der Vermieter an sämtlichen in der Wohnung befindlichen Sachen das Vermieterpfandrecht geltend gemacht hat.

Seit dem 01.05.2013 kann eine Räumung nun kostengünstig und ohne das Ausbringen des Vermieterpfandrechts vollzogen werden.

Der Vermieter kann nämlich den Vollstreckungsauftrag gem. § 885a ZPO auf die Herausgabe der Wohnung beschränken.

Der Gerichtsvollzieher soll dabei die frei ersichtlichen beweglichen Sachen dokumentieren. Die Sachen, mit Ausnahme von Gegenständen die der ehemalige Mieter offensichtlich nicht zurückerhalten will, sind anschließend einen Monat lang zu verwahren. Der Vermieter muss unpfändbare Sachen auf Verlangen des Schuldners herausgeben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann der Hausrat verwertet werden.

Die Forderung eines Kostenvorschusses durch den Gerichtsvollzieher sollte im Normalfall maximal 500,00 EUR betragen.

Sollten Sie Fragen haben oder aber unsere Unterstützung benötigen, sind wir gern für Sie da.

Inkasso / Forderungseinzug

Alexander Schubert

Ab dem 01.01.2013 wird aus der eidesstattlichen Versicherung die Vermögensauskunft

Das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird es ab dem 01.01.2013 für neue Vollstreckungsaufträge nicht mehr geben. Lediglich die „Altfälle“ sind weiter nach altem Recht zu Ende zu führen.

Der Gläubiger kann ab 2013 sofort die Abgabe der neuen Vermögensauskunft verlangen. Er braucht nicht mehr, wie bislang, zuvor einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch durchzuführen. Der Gerichtsvollzieher setzt dem Schuldner eine Frist von zwei Wochen. Gleichzeitig stellt er den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu. Erscheint der Schuldner in diesem Termin nicht, so kann auf Antrag des Gläubigers ein Haftbefehl beantragt werden.

Gibt der Schuldner im Termin die Vermögensauskunft bei dem Gerichtvollzieher ab, erstellt dieser ein elektronisches Vermögensverzeichnis, welches dann dem zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht übermittelt wird.

Die Wartefrist zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird von drei auf zwei Jahre verkürzt.

Weiterhin wird es ein landesweites zentrales Vollstreckungsgericht geben, wo die zu hinterlegenden Vermögensverzeichnisse in elektronischer Form verwaltet werden (Niedersachsen = Amtsgericht Goßlar).

Bisher konnte der Schuldner eine Ratenzahlung mit dem Gerichtsvollzieher vereinbaren, wenn  er glaubhaft machen kann, dass die Forderung in sechs Monaten bezahlt sein wird. Ab 2013 soll der Schuldner für die Ratenzahlung zwölf Monate Zeit bekommen. Dies aber nur, wenn der Gläubiger damit einverstanden ist.

Zukünftig wird der Gerichtsvollzieher auch bei der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners tätig werden. Außerdem erhalten sie nun im Rahmen der Vollstreckung die Befugnis, auch über Dritte Informationen über die Vermögensverhältnisse von Schuldnern einzuholen. Demnach können Gerichtsvollzieher Fremdauskünfte zu potenziellen Arbeitsverhältnissen, Konten, Depots oder Kraftfahrzeugen eines Schuldners bei folgenden Institutionen anfordern:

  • Träger der Rentenversicherungen,
  • Bundeszentralamt für Steuern und
  • Kraftfahrt-Bundesamt.

Diese Auskünfte erhält der Gerichtsvollzieher jedoch erst ab einer Forderung (Hauptforderung ohne Kosten und Zinsen) ab 500,00 EUR.    entfallen

Für das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft sowie für die Erteilung einer Abschrift der Vermögensauskunft an einen Drittgläubiger fallen nun 25,00 EUR (zuvor 15,00 EUR; seit dem 01.08.2013 fallen 33,00 EUR gem. Nr. 261 KV GvKostG) an. Für die Zustellung der Terminsladung fallen weitere 10,00 EUR an.