Wir regulieren Ihren Verkehrsunfall – und der Gegner zahlt für Sie die Kosten!

Wir regulieren Ihren Verkehrsunfall – und der Gegner zahlt für Sie die Kosten!

Es kann nicht oft genug davor gewarnt werden, die eigenen Ansprüche nach einem Verkehrsunfall ohne anwaltliche Unterstützung geltend zu machen.

Insbesondere deshalb, da bei einem allein verschuldeten Unfall der Gegenseite die gegnerische Versicherung verpflichtet ist, die auf Geschädigtenseite anfallenden Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Gerade bei schweren, aber auch bei leichten und mittleren Verkehrsunfällen stellen sich zahlreiche rechtliche Probleme. Die Versicherungen versuchen jedoch oft, Ansprüche durch ihr geschultes Personal und unter Ausnutzung ihrer wirtschaftlichen Macht abzuwehren.

Häufig wird den Geschädigten auch von Seiten der Versicherungen eingeredet, alles werde problemlos abgewickelt, einen Rechtsanwalt brauche man nicht zu beauftragen.

Dies ist jedoch keinesfalls als besonders nette Geste oder Hilfe der Versicherungen auszulegen, sondern sorgt lediglich dafür, dass die Geschädigten nicht ordnungsgemäß durch einen Rechtsanwalt bezüglich ihrer Rechte beraten und vertreten werden.

Insbesondere kennt der Geschädigte seine Rechte gar nicht und wird seitens der Versicherung auf diese auch nicht hingewiesen.

Dann werden womöglich vorschnell Entscheidungen getroffen, die man später nicht mehr zurückdrehen kann, daher immer sofort anwaltliche Beratung und/ oder Vertretung hinzuziehen!

Die fünf wichtigsten Gründe für eine Beauftragung eines Rechtsanwalts im Rahmen eines Verkehrsunfalles sind folgende:

1. Finanzielle Vorteile:

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist für Sie nur finanziell vorteilhaft. Ein Rechtsanwalt berät Sie objektiv und sorgt dafür, dass Sie alle Schadenspositionen in ihrer vollständigen Größe geltend machen können. Oft wird nämlich übersehen, dass es sich bei der gegnerischen Versicherung und bei dem Gegner an sich um die gegnerische Partei handelt. Die Versicherung vertritt ausschließlich ihre eigenen Interessen. Der entstandene Schaden wird zwar in der Regel zumindest teilweise reguliert. Doch bezieht sich dies meistens nur auf den reinen Sachschaden, wobei aber auch hier bereits Abstriche gemacht werden. Aus Unkenntnis heraus wird dann oft seitens des Geschädigten auf Ansprüche nach dem Unfall verzichtet (z. B. Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall, merkantiler Minderwert oder allgemeine Kostenpauschale).

Zudem versuchen Versicherungen häufig, die Forderungen der Geschädigten durch eine für diesen ungünstige und oft unberechtigte Mithaftungsquote zu reduzieren. Beispielsweise wird oft die Schadensberechnung nach einem eingeholten Kostenvoranschlag oder einem Sachverständigengutachten von den Versicherungen nicht (vollständig) akzeptiert.

2. Schwierige und umfangreiche Rechtslage:

Die Regulierung von Unfallschäden und die Bearbeitung aller mit einem Unfall in Zusammenhang stehenden Fragen und Punkte ist eine nur schwer überschaubare Spezialmaterie. Hierbei sind regelmäßig nicht nur die konkreten Umstände des einzelnen Falles zu beachten, sondern darüber hinaus auch die zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen und die gängige Rechtsprechung. Es ist für einen juristischen Laien nicht möglich, dieses komplexe Rechtsgebiet in seiner Gesamtheit ohne anwaltliche Unterstützung vollständig zu überblicken und die richtigen Schlüsse zu ziehen.

3. „Waffengleichheit“ gegenüber der Macht der Versicherungen:

Speziell bei den Versicherungen sind Sachbearbeiter beschäftigt, die sich mit der Abwicklung von Verkehrsunfällen und Kaskofällen bestens auskennen. Diese arbeiten nicht für Sie, sondern werden stets versuchen, für die Versicherung das beste Ergebnis zu erzielen. Der Einzige, der nach einem Unfall meist unbekanntes Gebiet betritt, sind Sie als Geschädigter. Wir als Rechtsanwälte sorgen dafür, dass Sie gleichwertig vertreten werden und Ihre berechtigten Ansprüche durchgesetzt werden!

4. Die Rechtsanwaltskosten übernimmt der Gegner bzw. seine Versicherung:

Wegen des „Prinzips der Waffengleichheit” haben Sie nicht nur grundsätzlich Anspruch darauf, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Forderungen zu beauftragen. Sie haben außerdem einen Anspruch darauf, die dabei entstehenden Kosten auch noch von dem Schädiger ersetzt zu bekommen. Verzichten Sie nicht ohne Not auf dieses grundlegende Recht!

5. Richtiger Anspruchsgegner:

Falls Sie in einen Unfall verwickelt worden sind, haben Sie mehrere Anspruchsgegner. Ihr Unfallgegner, der Halter des gegnerischen Fahrzeugs, dessen Haftpflichtversicherung, Ihre eigene Haftpflicht- und Kaskoversicherung, möglicherweise sogar der Halter des von Ihnen gefahrenen Fahrzeugs, verletzte Beteiligte, deren zuständige Sozialversicherungsträger wie Krankenkassen etc. Ein juristischer Laie kann dabei schnell den Überblick verlieren.

J. Boekhoff – Fachanwalt für Verkehrsrecht

Verkehrsrecht

Basiszinsatz nach § 247 BGB – Stand: 01.01.2025

Basiszinsatz nach § 247 BGB – Stand: 01.01.2025

Der Basiszinsatz gem. § 247 Abs. 2 BGB wurde turnusgemäß zum 01.01.2025 neu festgesetzt.

Er beträgt nun 2,27 %.

Die vorherigen Basiszinssätze beliefen sich auf folgende Werte:

Stand

gültig ab

2,27%

01.01.2025

3,37%

01.07.2024

3,62%

01.01.2024

3,12%

01.07.2023

1,62 %

01.01.2023

-0,88 %

01.07.2022

-0,88 %

01.01.2022

-0,88 %

01.07.2021

-0,88 %

01.01.2021

-0,88 %

01.07.2020

-0,88 %

01.01.2020

-0,88 %

01.07.2019

-0,88 %

01.01.2019

-0,88 %

01.07.2018

-0,88 %

01.01.2018

-0,88 %

01.07.2017

-0,88 %

01.01.2017

-0,88 %

01.07.2016

-0,83 %

01.01.2016

-0,83 %

01.07.2015

-0,83 %

01.01.2015

-0,73 %

01.07.2014

-0,63 %

01.01.2014

-0,38 %

01.07.2013

-0,13 %

01.01.2013

0,12 %

01.07.2012

0,12 %

01.01.2012

0,37 %

01.07.2011

0,12 %

01.01.2011

0,12 %

01.07.2010

0,12 %

01.01.2010

0,12 %

01.07.2009

1,62 %

01.01.2009

3,19 %

01.07.2008

3,32 %

01.01.2008

3,19 %

01.07.2007

2,70 %

01.01.2007

1,95 %

01.07.2006

1,37 %

01.01.2006

1,17 %

01.07.2005

1,21 %

01.01.2005

1,13 %

01.07.2004

1,14 %

01.01.2004

1,22 %

01.07.2003

1,97 %

01.01.2003

2,47 %

01.07.2002

 

Änderung der Höfeordnung ab 01.01.2025 in Kraft

Änderung der Höfeordnung ab 01.01.2025 in Kraft

Die Höfeordnung kommt nun doch pünktlich zum 01.01.2025. Der Bundestag hat sich zusammengerauft. Jetzt ist es amtlich: Zum 01.01.2025 tritt die neue Höfeordnung in Kraft. Aufgrund der Grundsteueränderung war eine neue Regelung erforderlich. Damit soll sichergestellt werden, dass einerseits die Weiterführung des Hofes durch die Hoferben nicht an einer zu hohen Abfindung scheitert. Andererseits sollen die weichenden Erben eine angemessene Beteiligung am Wert des Hofes erhalten.

Die wichtigsten Punkte sind:

1. Die Hofeigenschaft besteht ab 54.000,00 € Grundsteuerwert A

2. Der Hofeswert beträgt 60 % des Grundsteuerwertes (statt 1,5-facher Einheitswert).

3. Verbindlichkeiten können bis 80 % des Hofeswertes abgezogen werden.

4. Es gilt für die ersten zwei Jahre eine Übergangsregelung für Betriebe, die erstmalig Hof werden oder die Hofeigenschaft verlieren.

Das Kostenprivileg bei den Notarkosten bleibt erhalten. Dafür wird der 0,5-fache Grundsteuerwert als Geschäftswert angesetzt.

Insgesamt wird sich die Hofabfindung erhöhen, in vielen Fällen verdoppeln oder verdreifachen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die bisherige Hofabfindung so niedrig war, dass in der Regel bei der Hofübergabe diese bereits jetzt verdoppelt wurde.

Zum Schutz von Betrieben, die viel investiert haben, können nunmehr Verbindlichkeiten in deutlich höherem Umfange abgezogen werden, so dass Betriebe nicht überfordert werden.

Was bedeutet die neue Regelung für bestehende Testamente?

Im Hinblick auf bislang errichtete Testamente sollten sich Hofbesitzer beraten lassen. Hier muss geklärt werden, ob die testamentarischen Regelungen noch passen oder auf die neue Höfeordnung angepasst werden müssen.

Eine wichtige Bestimmung ist in § 19 Abs. 3 HöfeO eingefügt worden. Diese hat folgenden Wortlaut:

Eine Besitzung, die zwar nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Hof ist, aber nach den bis zum 31.12.2024 geltenden Vorschriften ein Hof war und als Hof im Grundbuch eingetragen ist, gilt weiterhin bis zur Löschung des Hofvermerks als Hof, längstens jedoch bis zum 31.12.2026. Eine Besitzung, die zwar nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Hof ist, aber nach den bis zum 31.12.2024 geltenden Vorschriften kein Hof war, gilt weiterhin bis zum 31.12.2026 nicht als Hof, es sei denn, der Besitzer erklärt bei dem Gericht dass sie ein Hof sein soll.

Mit dieser Regelung in § 19 Abs. 3 wird Betrieben, die aufgrund der Anpassung der Grenzen des § 1 Abs. 1 HöfeO nicht mehr oder erstmalig Hof im Sinne der Höfeordnung sind, eine Übergangsfrist von zwei Jahren eingeräumt. Hierdurch wird es den Betroffenen etwa möglich sein, testamentarische Verfügungen anzupassen, eine negative Hoferklärung abzugeben oder anderweitig Vorkehrungen für die Hofnachfolge zu treffen. Insbesondere für Betriebe, die aufgrund der Neufassung der Wertgrenzen des § 1 HöfeO kein Hof mehr im Sinne der Höfeordnung sind, ist es erforderlich, eine angemessene Übergangszeit vorzusehen, damit diese sich auf die neue Regelung einstellen können. Die Eigentümer haben ihren Betrieb bisher in der Erwartung geführt, dass es sich bei diesem um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt. Eine Übergangszeit von zwei Jahren ist vor diesem Hintergrund erforderlich, aber auch ausreichend. Sie will es den Betrieben auch ermöglichen, Vorkehrungen vornehmen zu können, den Betrieb auch langfristig zu erhalten. Die Frist endet auch durch ausdrückliche Erklärung des Eigentümers.

Die vorgesehene Übergangsregelung betrifft nur die Frage der Hofeigenschaft (§ 1 Abs. 1 HöfeO). Für Höfe im Sinne der Höfeordnung richtet sich die Mindestabfindung ab dem 01.01.2025 auch während der Übergangszeitraums nach § 12 HöfeO in der ab dem 01.01.2025 geltenden Fassung.

Es bleibt abzuwarten, wie die Praxis mit der neuen Regelung umgeht. Falls Sie Rat oder eine Beratung wünschen, können Sie sich direkt an uns wenden.

Kündigung des Arbeitsverhältnisses – Was nun?

Kündigung des Arbeitsverhältnisses – Was nun?

von Rechtsanwalt und Notar Andreas Wehage

Die wirtschaftlichen Aussichten sind in der Bundesrepublik derzeit eingetrübt und die Streichung von Stellen geht in der Wirtschaft um. Es wird Personal abgebaut.

Häufig wissen Arbeitnehmer nicht, dass der Arbeitgeber die Kündigung zu begründen hat, wenn es mehr als 10 Arbeitnehmer gem. Kündigungsschutzgesetz (KSchG) im Betrieb gibt. Die Kündigung wird oft einfach akzeptiert.

Eine Kündigung muss binnen drei Wochen nach Erhalt beim Gericht angegriffen werden, sonst ist sie wirksam und verbindlich. 

Das böse Erwachen kommt dann, wenn man sich beim Arbeitsamt meldet und Arbeitslosengeld I beantragen möchte. Dort wird es dann mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit eine Sperre beim Arbeitslosengeld von bis zu drei Monaten geben. 

„Eine Abfindung steht mir zu“, heißt es dann auch gerne einmal. Das ist leider auch ein weit verbreiteter Irrglaube. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer keine Abfindung bei der Beendigung zahlen. Durch geschickte Verhandlung lässt sich eine Abfindung aber dann in der Regel durchsetzen.

Lassen Sie sich von uns bei einer drohenden oder bereits erhaltenen Kündigung kompetent beraten.

Bestellung zum Notar

Wir freuen uns, bekannt geben zu können, dass

Herr Rechtsanwalt

Andreas Wehage

von der Präsidentin des Oberlandesgerichts Oldenburg zum

Notar

bestellt worden ist.


Herr Rechtsanwalt Andreas Wehage wurde von der  Präsidentin des Oberlandesgerichts Oldenburg zum Notar bestellt. Mit dieser Ernennung erweitern wir stolz unser juristisches Team um einen erfahrenen Juristen, der über umfangreiche Kenntnisse und Expertise verfügt.

 

Teilverkauf von Immobilien

Teilverkauf von Immobilien
Chance nutzen oder Risiko vermeiden?

von Rechtsanwalt und Notar Christian Freericks

Immer häufiger nutzen Haus- oder Wohnungseigentümer die Möglichkeit, durch einen Teilverkauf ihrer Immobilie finanzielle Mittel zu erlösen, um sich einen größeren Wunsch zu erfüllen, notwendige Arbeiten auszuführen oder nahestehende Personen zu unterstützen.

Diese Form des Verkaufs kann für beide Parteien vorteilhaft sein: Der Verkäufer erhält sofort einen Teil des Verkaufserlöses und kann weiterhin in seinem gewohnten Umfeld leben. Gleichzeitig bleibt er auch weiterhin Eigentümer eines Teils der Immobilie und ist somit an der Wertentwicklung beteiligt.

Für den Käufer bietet der Teilverkauf die Möglichkeit, in eine Immobilie zu investieren, ohne sie komplett kaufen zu müssen. Dadurch können auch Personen mit einem kleineren Budget in den Immobilienmarkt einsteigen und von langfristigen Wertsteigerungen profitieren.

Die Angebote richten sich vorwiegend, aber nicht nur, an die ältere Generation, denen häufig ein Bankdarlehen aufgrund der geltenden Verordnung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit nicht gewährt wird. 

Eingehende Beratung ist unverzichtbar.

 

Verbraucherschutzorganisationen und die BaFin warnen in diesem Zusammenhang vor nachteiligen Vertragsklauseln und empfehlen die Prüfung von Alternativen, jedenfalls aber eine eingehende Beratung vor Abschluss des Kaufvertrags. Die rechtlichen Risiken lassen sich jedoch durch sorgfältige Vertragsgestaltung beherrschen:

Nach einem Teilverkauf gehört die Immobilie auch dem Investor, so dass die wechselseitigen Rechte und Pflichten dieser Parteien sorgfältig geregelt werden müssen. Dabei stehen drei Themen im Vordergrund: 

1. Aus der Sicht des Verkäufers muss sichergestellt sein, dass er die Immobilie nutzen kann und zwar solange er will. Dem steht der Anspruch des Käufers auf Zahlung eines Nutzungsentgelts gegenüber. Beide Ansprüche müssen dauerhaft und verlässlich abgesichert werden.

2. Die Kosten für die erforderlichen und/ oder nützlichen Reparatur- und Sanierungsarbeiten müssen zwischen den Parteien transparent und fair verteilt werden.

3. Die Bedingungen für einen Rückkauf durch den Verkäufer bzw. dessen Erben oder zur Übernahme der gesamten Immobilie durch den Investor müssen klar und nachvollziehbar festgeschrieben sein.

Im Einzelfall sind eine Reihe von Folgeproblemen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kaufpreises, einer Anpassung der Nutzungsgebühr und der Absicherung vor Insolvenzrisiken zu berücksichtigen, die von den beteiligten Beratern bzw. dem Notar gelöst werden können. 

Langfristige Planungssicherheit durch rechtssichere Vertragsgestaltung.

Bei sorgfältiger Vorbereitung bietet der Teilverkauf von Immobilien eine interessante Möglichkeit für Eigentümer, ihr Eigentum zu Geld zu machen, ohne es komplett aufgeben zu müssen. Langfristige Planungssicherheit für beide Parteien bietet allerdings nur eine rechtssichere Vertragsgestaltung.

 

Christian Freericks
Rechtsanwalt, Notar, LL.M.
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Anfahrt während der Baumaßnahmen Hindenburgstraße bis Ende 2024

Anfahrt während der Baumaßnahmen Hindenburgstraße

Vom 05.03.2024 an wird die Hindenburgstraße nebst Kanalisation erneuert und ist daher voll gesperrt. 

Sie können uns wie folgt erreichen:

via BAB-Abfahrt Haarentor – Ofener Straße – Lindenallee – Unter den Eichen – Proppingstraße 

via BAB-Abfahrt Eversten – Hauptstraße – Meinardusstraße – Unter den Eichen – Proppingstraße

via Stadtmitte (Theater) – Roonstraße – Hindenburgstraße – Lindenallee – Unter den Eichen – Proppingstraße 

Kostenlose Parkplätze stehen in den Straßen Unter den Eichen und Proppingstraße zur Verfügung. Die hauseigenen Parkplätze stehen je nach Baufortschritt nicht bzw. nur eingeschränkt zur Verfügung.

Sollten Sie Hilfe benötigen, sprechen Sie uns gerne an. Der Zugang für Rollstuhlfahrer und gehbehinderte Personen ist gewährleistet. Wir helfen Ihnen gerne.

Weisen Sie bei der Vereinbarung eines Termins bitte auf diesen Umstand hin. 

Die Buslinie 309 wird über die Ofener Straße umgeleitet. Die Haltestellen Lasiusstraße bis Theater (Roonstraße) entfallen. 

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„Notar“ und nicht „Notariat“

„Notar“ und nicht „Notariat“

„Ein Notar ist nicht berechtigt, anstatt der gesetzlich bestimmten Amtsbezeichnung („Notar“) eine andere Bezeichnung („Notariat“) zu verwenden.“

So der BGH in seinem Beschluss vom 23. April 2018 (BGH, Beschluss vom 23. April 2018 – NotZ(Brfg) 6/17 – OLG Celle).

So ist ein Notar nicht befugt, sein Amt oder seinen Amtssitz nach außen hin auf seinem Praxisschild, dem Briefbogen oder in seiner Internetadresse bzw. seinem Internetauftritt als Notariat zu bezeichnen.

„Maßgeblich sei vielmehr, dass durch den Begriff Notariat eine Institutionalisierung zum Ausdruck gebracht werde, die dem personengebundenen Amt des Notars nicht zukomme und daher zu Fehlvorstellungen beim rechtsuchenden Publikum führe.“

Ein Notar hat zudem alles zu unterlassen, was Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Notars erwecken könnte.

Die Entscheidung zum Nachlesen finden Sie unter folgendem Link:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2018-4-23&nr=84571&pos=3&anz=5&Blank=1.pdf

Erbausschlagung

Erbausschlagung

Wenn es um Erbschaften geht, gibt es oft viele Dinge zu beachten. Manchmal ist es notwendig, eine Erbausschlagung vorzunehmen, um sich vor möglichen Schulden oder anderen unerwünschten Folgen zu schützen. In solchen Fällen können wir als Notar in Oldenburg Ihnen helfen, Sie durch den Prozess zu navigieren.

Als Notar in Oldenburg sind wir unabhängige und neutrale Rechtsberater, die für die Errichtung von Urkunden zuständig sind. Wenn Sie eine Erbausschlagung vornehmen müssen, können wir Ihnen dabei helfen, die notwendigen Dokumente aufzusetzen und sicherzustellen, dass alles rechtlich korrekt und im Einklang mit den geltenden Gesetzen durchgeführt wird.

Eine Erbausschlagung kann notwendig sein, wenn Sie das Erbe eines Verstorbenen nicht antreten möchten oder können. Zum Beispiel, wenn Sie befürchten, dass das Erbe mit Schulden oder anderen finanziellen Verpflichtungen belastet ist oder wenn Sie das Erbe nicht annehmen möchten, da dies Auswirkungen auf Ihre eigene finanzielle Situation haben kann. Wir als Notar in Oldenburg können Ihnen helfen, eine Erbausschlagungserklärung aufzusetzen, die Ihre Entscheidung widerspiegelt und die notwendigen Schritte in die Wege leitet.

Ein weiterer Vorteil, uns als Notar in Oldenburg hinzuzuziehen, besteht darin, dass wir auch bei anderen Fragen rund um das Erbe behilflich sein können. Beispielsweise können wir bei der Aufteilung des Erbes oder bei der Beantragung von Vollmachten oder Testamenten unterstützen. Auch können wir als unabhängige Rechtsberater Ihnen helfen, mögliche Konflikte innerhalb der Familie oder mit anderen Erben zu vermeiden oder zu lösen.

Wenn Sie in Oldenburg oder Umgebung in einer schwierigen Situation mit einer Erbschaft stecken und eine Erbausschlagung in Betracht ziehen, ist es wichtig, sich an uns als erfahrenen und kompetenten Notar in Oldenburg zu wenden. Wir werden Ihnen helfen, den Prozess so reibungslos und effizient wie möglich zu gestalten.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen per E-Mail oder telefonisch. Kontaktieren Sie uns einfach unter mail@anwalt-ol.de oder rufen Sie uns unter 0441/973750 an. Wir freuen uns darauf, von Ihnen zu hören und Ihnen zu helfen.