Teilverkauf von Immobilien

Teilverkauf von Immobilien
Chance nutzen oder Risiko vermeiden?

von Rechtsanwalt und Notar Christian Freericks

Immer häufiger nutzen Haus- oder Wohnungseigentümer die Möglichkeit, durch einen Teilverkauf ihrer Immobilie finanzielle Mittel zu erlösen, um sich einen größeren Wunsch zu erfüllen, notwendige Arbeiten auszuführen oder nahestehende Personen zu unterstützen.

Diese Form des Verkaufs kann für beide Parteien vorteilhaft sein: Der Verkäufer erhält sofort einen Teil des Verkaufserlöses und kann weiterhin in seinem gewohnten Umfeld leben. Gleichzeitig bleibt er auch weiterhin Eigentümer eines Teils der Immobilie und ist somit an der Wertentwicklung beteiligt.

Für den Käufer bietet der Teilverkauf die Möglichkeit, in eine Immobilie zu investieren, ohne sie komplett kaufen zu müssen. Dadurch können auch Personen mit einem kleineren Budget in den Immobilienmarkt einsteigen und von langfristigen Wertsteigerungen profitieren.

Die Angebote richten sich vorwiegend, aber nicht nur, an die ältere Generation, denen häufig ein Bankdarlehen aufgrund der geltenden Verordnung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit nicht gewährt wird. 

Eingehende Beratung ist unverzichtbar.

 

Verbraucherschutzorganisationen und die BaFin warnen in diesem Zusammenhang vor nachteiligen Vertragsklauseln und empfehlen die Prüfung von Alternativen, jedenfalls aber eine eingehende Beratung vor Abschluss des Kaufvertrags. Die rechtlichen Risiken lassen sich jedoch durch sorgfältige Vertragsgestaltung beherrschen:

Nach einem Teilverkauf gehört die Immobilie auch dem Investor, so dass die wechselseitigen Rechte und Pflichten dieser Parteien sorgfältig geregelt werden müssen. Dabei stehen drei Themen im Vordergrund: 

1. Aus der Sicht des Verkäufers muss sichergestellt sein, dass er die Immobilie nutzen kann und zwar solange er will. Dem steht der Anspruch des Käufers auf Zahlung eines Nutzungsentgelts gegenüber. Beide Ansprüche müssen dauerhaft und verlässlich abgesichert werden.

2. Die Kosten für die erforderlichen und/ oder nützlichen Reparatur- und Sanierungsarbeiten müssen zwischen den Parteien transparent und fair verteilt werden.

3. Die Bedingungen für einen Rückkauf durch den Verkäufer bzw. dessen Erben oder zur Übernahme der gesamten Immobilie durch den Investor müssen klar und nachvollziehbar festgeschrieben sein.

Im Einzelfall sind eine Reihe von Folgeproblemen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kaufpreises, einer Anpassung der Nutzungsgebühr und der Absicherung vor Insolvenzrisiken zu berücksichtigen, die von den beteiligten Beratern bzw. dem Notar gelöst werden können. 

Langfristige Planungssicherheit durch rechtssichere Vertragsgestaltung.

Bei sorgfältiger Vorbereitung bietet der Teilverkauf von Immobilien eine interessante Möglichkeit für Eigentümer, ihr Eigentum zu Geld zu machen, ohne es komplett aufgeben zu müssen. Langfristige Planungssicherheit für beide Parteien bietet allerdings nur eine rechtssichere Vertragsgestaltung.

 

Christian Freericks
Rechtsanwalt, Notar, LL.M.
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Anfahrt während der Baumaßnahmen Hindenburgstraße bis Ende 2024

Anfahrt während der Baumaßnahmen Hindenburgstraße bis Ende 2024

In der Zeit vom 05.03.2024 bis Ende 2024 wird die Hindenburgstraße nebst Kanalisation erneuert und ist daher voll gesperrt. 

Sie können uns wie folgt erreichen:

via BAB-Abfahrt Haarentor – Ofener Straße – Lindenallee – Unter den Eichen – Proppingstraße 

via BAB-Abfahrt Eversten – Hauptstraße – Meinardusstraße – Unter den Eichen – Proppingstraße

via Stadtmitte (Theater) – Roonstraße – Hindenburgstraße – Lindenallee – Unter den Eichen – Proppingstraße 

Kostenlose Parkplätze stehen in den Straßen Unter den Eichen und Proppingstraße zur Verfügung. Die hauseigenen Parkplätze stehen je nach Baufortschritt nicht bzw. nur eingeschränkt zur Verfügung.

Sollten Sie Hilfe benötigen, sprechen Sie uns gerne an. Der Zugang für Rollstuhlfahrer und gehbehinderte Personen ist gewährleistet. Wir helfen Ihnen gerne.

Weisen Sie bei der Vereinbarung eines Termins bitte auf diesen Umstand hin. 

Die Buslinie 309 wird über die Ofener Straße umgeleitet. Die Haltestellen Lasiusstraße bis Theater (Roonstraße) entfallen. 

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„Notar“ und nicht „Notariat“

„Notar“ und nicht „Notariat“

„Ein Notar ist nicht berechtigt, anstatt der gesetzlich bestimmten Amtsbezeichnung („Notar“) eine andere Bezeichnung („Notariat“) zu verwenden.“

So der BGH in seinem Beschluss vom 23. April 2018 (BGH, Beschluss vom 23. April 2018 – NotZ(Brfg) 6/17 – OLG Celle).

So ist ein Notar nicht befugt, sein Amt oder seinen Amtssitz nach außen hin auf seinem Praxisschild, dem Briefbogen oder in seiner Internetadresse bzw. seinem Internetauftritt als Notariat zu bezeichnen.

„Maßgeblich sei vielmehr, dass durch den Begriff Notariat eine Institutionalisierung zum Ausdruck gebracht werde, die dem personengebundenen Amt des Notars nicht zukomme und daher zu Fehlvorstellungen beim rechtsuchenden Publikum führe.“

Ein Notar hat zudem alles zu unterlassen, was Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Notars erwecken könnte.

Die Entscheidung zum Nachlesen finden Sie unter folgendem Link:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2018-4-23&nr=84571&pos=3&anz=5&Blank=1.pdf

Bestellung zum Notar

Wir freuen uns, bekannt geben zu können, dass

Herr Rechtsanwalt

Jan Boekhoff

vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg zum

Notar

bestellt worden ist.


Herr Rechtsanwalt Jan Boekhoff wurde vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg zum Notar bestellt. Mit dieser Ernennung erweitern wir stolz unser juristisches Team um einen erfahrenen Fachmann, der über umfangreiche Kenntnisse und Expertise verfügt.

Jan Boekhoff blickt auf eine langjährige Karriere als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Miet- und Wohnungseigentumsrecht zurück und hat sich einen ausgezeichneten Ruf in der Region erarbeitet. Nun wird er zudem als Notar unser bestehendes Team unterstützen und sich um wichtige Aufgaben wie die Beurkundung von Verträgen, die Beglaubigung von Unterschriften und die Erstellung von notariellen Urkunden kümmern. Sein umfassendes Verständnis des Rechtssystems und seine Fähigkeit, komplexe juristische Sachverhalte präzise zu analysieren, werden dabei von unschätzbarem Wert sein.

Das gesamte Kanzleiteam gratuliert Jan Boekhoff herzlich zu dieser bedeutenden Ernennung und ist sich sicher, dass er seine neuen Aufgaben mit Freude, Engagement und Professionalität ausführen wird. Bürgerinnen und Bürger, die rechtlichen Rat und Unterstützung benötigen, können sich jederzeit vertrauensvoll an Jan Boekhoff wenden.

Jan Boekhoffs Ernennung zum Notar unterstreicht unseren Anspruch, unseren Mandanten eine erstklassige juristische Beratung und Betreuung anzubieten. Mit seiner Expertise wird er dazu beitragen, dass Rechtsangelegenheiten effizient und transparent abgewickelt werden können. Seine langjährige Erfahrung und sein ausgeprägter Einsatz für das Recht machen ihn zu einem verlässlichen Ansprechpartner in rechtlichen Belangen.

Wir sind stolz darauf, Jan Boekhoff in unserem Team zu haben und freuen uns auf die gemeinsame Zusammenarbeit. Seine Ernennung zum Notar ist ein weiterer Meilenstein in seiner erfolgreichen Karriere und ein Gewinn für unsere Kanzlei und unsere Mandanten. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Fragen haben oder rechtlichen Rat benötigen. Jan Boekhoff und das gesamte Team stehen Ihnen mit ihrem Fachwissen und ihrer Expertise jederzeit zur Verfügung.

 

Erbausschlagung

Erbausschlagung

Wenn es um Erbschaften geht, gibt es oft viele Dinge zu beachten. Manchmal ist es notwendig, eine Erbausschlagung vorzunehmen, um sich vor möglichen Schulden oder anderen unerwünschten Folgen zu schützen. In solchen Fällen können wir als Notar in Oldenburg Ihnen helfen, Sie durch den Prozess zu navigieren.

Als Notar in Oldenburg sind wir unabhängige und neutrale Rechtsberater, die für die Errichtung von Urkunden zuständig sind. Wenn Sie eine Erbausschlagung vornehmen müssen, können wir Ihnen dabei helfen, die notwendigen Dokumente aufzusetzen und sicherzustellen, dass alles rechtlich korrekt und im Einklang mit den geltenden Gesetzen durchgeführt wird.

Eine Erbausschlagung kann notwendig sein, wenn Sie das Erbe eines Verstorbenen nicht antreten möchten oder können. Zum Beispiel, wenn Sie befürchten, dass das Erbe mit Schulden oder anderen finanziellen Verpflichtungen belastet ist oder wenn Sie das Erbe nicht annehmen möchten, da dies Auswirkungen auf Ihre eigene finanzielle Situation haben kann. Wir als Notar in Oldenburg können Ihnen helfen, eine Erbausschlagungserklärung aufzusetzen, die Ihre Entscheidung widerspiegelt und die notwendigen Schritte in die Wege leitet.

Ein weiterer Vorteil, uns als Notar in Oldenburg hinzuzuziehen, besteht darin, dass wir auch bei anderen Fragen rund um das Erbe behilflich sein können. Beispielsweise können wir bei der Aufteilung des Erbes oder bei der Beantragung von Vollmachten oder Testamenten unterstützen. Auch können wir als unabhängige Rechtsberater Ihnen helfen, mögliche Konflikte innerhalb der Familie oder mit anderen Erben zu vermeiden oder zu lösen.

Wenn Sie in Oldenburg oder Umgebung in einer schwierigen Situation mit einer Erbschaft stecken und eine Erbausschlagung in Betracht ziehen, ist es wichtig, sich an uns als erfahrenen und kompetenten Notar in Oldenburg zu wenden. Wir werden Ihnen helfen, den Prozess so reibungslos und effizient wie möglich zu gestalten.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen per E-Mail oder telefonisch. Kontaktieren Sie uns einfach unter mail@anwalt-ol.de oder rufen Sie uns unter 0441/973750 an. Wir freuen uns darauf, von Ihnen zu hören und Ihnen zu helfen.

Wir regulieren Ihren Verkehrsunfall – und der Gegner zahlt für Sie die Kosten!

Wir regulieren Ihren Verkehrsunfall – und der Gegner zahlt für Sie die Kosten!

Es kann nicht oft genug davor gewarnt werden, die eigenen Ansprüche nach einem Verkehrsunfall ohne anwaltliche Unterstützung geltend zu machen.

Insbesondere deshalb, da bei einem allein verschuldeten Unfall der Gegenseite die gegnerische Versicherung verpflichtet ist, die auf Geschädigtenseite anfallenden Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Gerade bei schweren, aber auch bei leichten und mittleren Verkehrsunfällen stellen sich zahlreiche rechtliche Probleme. Die Versicherungen versuchen jedoch oft, Ansprüche durch ihr geschultes Personal und unter Ausnutzung ihrer wirtschaftlichen Macht abzuwehren.

Häufig wird den Geschädigten auch von Seiten der Versicherungen eingeredet, alles werde problemlos abgewickelt, einen Rechtsanwalt brauche man nicht zu beauftragen.

Dies ist jedoch keinesfalls als besonders nette Geste oder Hilfe der Versicherungen auszulegen, sondern sorgt lediglich dafür, dass die Geschädigten nicht ordnungsgemäß durch einen Rechtsanwalt bezüglich ihrer Rechte beraten und vertreten werden.

Insbesondere kennt der Geschädigte seine Rechte gar nicht und wird seitens der Versicherung auf diese auch nicht hingewiesen.

Dann werden womöglich vorschnell Entscheidungen getroffen, die man später nicht mehr zurückdrehen kann, daher immer sofort anwaltliche Beratung und/ oder Vertretung hinzuziehen!

Die fünf wichtigsten Gründe für eine Beauftragung eines Rechtsanwalts im Rahmen eines Verkehrsunfalles sind folgende:

1. Finanzielle Vorteile:

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist für Sie nur finanziell vorteilhaft. Ein Rechtsanwalt berät Sie objektiv und sorgt dafür, dass Sie alle Schadenspositionen in ihrer vollständigen Größe geltend machen können. Oft wird nämlich übersehen, dass es sich bei der gegnerischen Versicherung und bei dem Gegner an sich um die gegnerische Partei handelt. Die Versicherung vertritt ausschließlich ihre eigenen Interessen. Der entstandene Schaden wird zwar in der Regel zumindest teilweise reguliert. Doch bezieht sich dies meistens nur auf den reinen Sachschaden, wobei aber auch hier bereits Abstriche gemacht werden. Aus Unkenntnis heraus wird dann oft seitens des Geschädigten auf Ansprüche nach dem Unfall verzichtet (z. B. Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall, merkantiler Minderwert oder allgemeine Kostenpauschale).

Zudem versuchen Versicherungen häufig, die Forderungen der Geschädigten durch eine für diesen ungünstige und oft unberechtigte Mithaftungsquote zu reduzieren. Beispielsweise wird oft die Schadensberechnung nach einem eingeholten Kostenvoranschlag oder einem Sachverständigengutachten von den Versicherungen nicht (vollständig) akzeptiert.

2. Schwierige und umfangreiche Rechtslage:

Die Regulierung von Unfallschäden und die Bearbeitung aller mit einem Unfall in Zusammenhang stehenden Fragen und Punkte ist eine nur schwer überschaubare Spezialmaterie. Hierbei sind regelmäßig nicht nur die konkreten Umstände des einzelnen Falles zu beachten, sondern darüber hinaus auch die zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen und die gängige Rechtsprechung. Es ist für einen juristischen Laien nicht möglich, dieses komplexe Rechtsgebiet in seiner Gesamtheit ohne anwaltliche Unterstützung vollständig zu überblicken und die richtigen Schlüsse zu ziehen.

3. „Waffengleichheit“ gegenüber der Macht der Versicherungen:

Speziell bei den Versicherungen sind Sachbearbeiter beschäftigt, die sich mit der Abwicklung von Verkehrsunfällen und Kaskofällen bestens auskennen. Diese arbeiten nicht für Sie, sondern werden stets versuchen, für die Versicherung das beste Ergebnis zu erzielen. Der Einzige, der nach einem Unfall meist unbekanntes Gebiet betritt, sind Sie als Geschädigter. Wir als Rechtsanwälte sorgen dafür, dass Sie gleichwertig vertreten werden und Ihre berechtigten Ansprüche durchgesetzt werden!

4. Die Rechtsanwaltskosten übernimmt der Gegner bzw. seine Versicherung:

Wegen des „Prinzips der Waffengleichheit” haben Sie nicht nur grundsätzlich Anspruch darauf, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Forderungen zu beauftragen. Sie haben außerdem einen Anspruch darauf, die dabei entstehenden Kosten auch noch von dem Schädiger ersetzt zu bekommen. Verzichten Sie nicht ohne Not auf dieses grundlegende Recht!

5. Richtiger Anspruchsgegner:

Falls Sie in einen Unfall verwickelt worden sind, haben Sie mehrere Anspruchsgegner. Ihr Unfallgegner, der Halter des gegnerischen Fahrzeugs, dessen Haftpflichtversicherung, Ihre eigene Haftpflicht- und Kaskoversicherung, möglicherweise sogar der Halter des von Ihnen gefahrenen Fahrzeugs, verletzte Beteiligte, deren zuständige Sozialversicherungsträger wie Krankenkassen etc. Ein juristischer Laie kann dabei schnell den Überblick verlieren.

J. Boekhoff – Fachanwalt für Verkehrsrecht

Halter des Ponys haftet…

Halter des Ponys haftet…

Ponyreiten ist bei vielen Kindern beliebt. Selbständige Ausritte bergen aber auch immer Gefahren. Ein solcher Fall wurde vor dem 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg verhandelt.

Eine Mutter hatte für ihre fünfjährige Tochter auf einem Ponyhof in der Nähe von Oldenburg für einen Ausritt ein Pony gemietet. Das Mädchen stieg auf, die Mutter führte das Tier in ein nahegelegenes Waldstück. Zwei andere Kinder ritten mit ihren Pferden voraus. Als die beiden Kinder schneller weiterritten, riss sich das Pony los und stürmte hinterher. Das Mädchen fiel herab und verletzte sich. Sie erlitt innere Verletzungen und musste im Krankenhaus einmal reanimiert werden. Mit ihrer Klage verlangte sie von dem Betreiber des Ponyhofs Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro. Der Betreiber des Ponyhofs lehnte dies ab. Die Mutter des Mädchens habe die Verantwortung für das Tier übernommen, als sie es vom Hof geführt habe. Ihn selbst treffe keine Schuld.

Das Landgericht Oldenburg hatte dem Mädchen und seiner Mutter Recht gegeben und auf ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro erkannt. Der Betreiber des Ponyhofs hafte für die sogenannte Tiergefahr, die sich durch den Unfall verwirklicht habe.

Der Beklagte legte Berufung ein. Er meinte, die Mutter treffe wenigstens ein hälftiges Mitverschulden, das sich das Mädchen anrechnen lassen müsse.

Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Senat wies darauf hin, dass der Halter eines Tieres grundsätzlich für den Schaden haftet, den das Tier verursacht, § 833 BGB. Nach § 834 BGB hafte aber auch derjenige, der die Aufsicht über ein Tier vertraglich übernommen habe – wie hier die Mutter des Kindes. Dies gelte jedoch nicht, wenn sich der sogenannte „Tieraufseher“ entlasten könne. Dies sei hier der Fall: Die Mutter habe zwar die Aufsichtspflicht über das Pony übernommen, als sie es vom Hof in das Waldstück geführt habe. Ihr habe auch die latente Gefahr klar sein müssen, die von dem Tier ausging. Sie habe aber beweisen können, dass ihr kein Mitverschulden anzulasten sei. Denn sie habe das Tier nach ihren Möglichkeiten beaufsichtigt. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass ein Pony, das zum Ausreiten vermietet werde, eine gewisse Routine bei Ausritten habe und im Gelände nicht nervös werde oder besonders gesichert werden müsse, zumal ihr das Tier auch nur mit einem einfachen Führstrick übergeben worden sei. Die Mutter habe keine Möglichkeit gehabt, das Tier zu stoppen oder ihre Tochter rechtzeitig vom Sattel zu heben. Sie treffe daher kein Mitverschulden, so dass der Betreiber des Ponyhofes für den Unfall voll hafte. Das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld von 10.000 Euro sei der Höhe nach angemessen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 26.11.2020, Az. 8 U 7/20.

Nr. 22/2021
Bettina von Teichman und Logischen
Oberlandesgericht Oldenburg
Pressestelle
Richard-Wagner-Platz 1
26135 Oldenburg

https://oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/unfall-beim-ausritt-mit-dem-pony-201789.html

Zu Unrecht ergangener Bußgeldbescheid durch fehlerhaftes Messgerät?

Zu Unrecht ergangener Bußgeldbescheid durch fehlerhaftes Messgerät?

Sofern Sie in letzter Zeit mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 geblitzt worden sind, besteht die Möglichkeit, dass die Messung fehlerhaft war. Der Hersteller des Geräts hat per Mitteilung bekannt gegeben hat, dass sein Messgerät LEIVTEC XV3 vorerst nicht weiter eingesetzt und für Geschwindigkeitsmessungen verwendet werden soll, da die Funktionsweise nicht immer ordnungsgemäß gewährleistet werden konnte und kann.

Hintergrund ist, dass Sachverständige der DEKRA bei Testmessungen feststellen mussten, dass es bei dem Einsatz des Messgerätes zu erheblichen Abweichungen der gemessenen Geschwindigkeit kam. Die Sachverständigen hatten zwei dieser Geräte versuchsweise nebeneinander aufgebaut und maßen dasselbe Fahrzeug gleichzeitig bei der Durchfahrt an beiden Geräten. Hierbei zeigte Messgerät 1 eine Geschwindigkeit von 125 km/h und das Messgerät 2 die Geschwindigkeit von 141 km/h an. Die Messdifferenz betrug satte 16 km/h.

Im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Herstellers, das Gerät nicht weiter zu verwenden, sind die Bußgeldbehörden und die Gerichte aktuell dazu übergegangen, die Verfahren einzustellen, weshalb es hier sinnvoll ist, einen erhaltenen Bußgeldbescheid bzw. Anhörungsbogen anwaltlich durch uns überprüfen zu lassen.


Jan Boekhoff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Fachanwalt für Sozialrecht