Der Tod des Mieters im Wohnraummietverhältnis – was Vermieter wissen müssen

Der Tod des Mieters im Wohnraummietverhältnis – was Vermieter wissen müssen

Wichtig ist zunächst zu wissen, dass das zu Wohnzwecken bestimmte Mietverhältnis nicht automatisch mit dem Tod des Mieters endet und der Vermieter sich daher nicht einfach selbstständig Zutritt zum Mietobjekt verschaffen sollte.

Grund dafür ist, dass speziell die mietrechtlichen Vorschriften (und nicht etwa die erbrechtlichen Bestimmungen) einen bestimmten Personenkreis vor dem Verlust des Wohnraumes durch den Tod des Mieters schützen wollen.

So bestimmt das Gesetz erstrangig, dass der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintritt.

Weiter bestimmt das Gesetz zweitrangig, dass soweit Kinder des Mieters in dem gemeinsamen Haushalt leben, diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintreten, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt.

Drittrangig bestimmt das Gesetz, das andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintreten, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner oder die Kinder eintreten, was wiederum auch für solche Personen gilt, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.

Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne der vorgenannten in das Mietverhältnis ein, wird es mit den Erben des Mieters fortgesetzt, was sich dann nach den erbrechtlichen Vorschriften bestimmt.

Soweit weder Personen aus dem vorgenannten Personenkreis noch bekannte Erben vorhanden sein sollten, werden Sie als Vermieter wegen der (Sonder) Kündigung des Mietverhältnisses oder der Geltendmachung von ausstehenden Forderungen, wie beispielsweise Mieten und Schadensersatzansprüchen wegen der Beschädigung des Mietobjektes nicht um die Bestellung eines sogenannten Nachlasspflegers herumkommen.

Außerdem sollten Sie sich als Vermieter mit Blick auf etwaige Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung des Mietobjektes vor der äußerst kurzen und tückischen Verjährungsfrist des § 548 BGB hüten.

Soweit Sie zu der vorstehenden Thematik noch Fragen haben sollten oder Unterstützung in sowohl mietrechtlichen als auch erbrechtlichen Angelegenheiten benötigen, sprechen Sie uns gerne an.

Rechtsanwalt Babinsky hat den Lehrgang zum Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bereits erfolgreich absolviert und befindet sich aktuell im Verfahren zur Fachanwaltsernennung. Zudem ist er Fachanwalt für Erbrecht.