„Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ erlaubt Fahrten im Rahmen der Jagdausübung

Die Sperrung eines Weges mit dem Verkehrszeichen 250 und dem Zusatzzeichen 1026-36 „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ erlaubt Fahrten im Rahmen der Jagdausübung

1.
Die Einordnung der Jagd in den Bereich der Landwirtschaft folgt auch aus der Koppelung des Jagdrechts an die jeweiligen Eigentumsverhältnisse von Grund und Boden, wie sie sich aus § 3 Bundesjagdgesetz ergibt und an die Nutzungsrechte für Grundflächen wie sie etwa in §§ 6 ff. Niedersächsisches Jagdgesetz angesprochen wird. Auch die Hegepflicht und die Pflicht zur Vermeidung von Wildschäden lassen diesen Schluss zu.

2.
Das Befahren auch von Feld- und Waldwegen, auch diejenigen mit dem Verkehrszeichen 250 und dem Zusatzzeichen 1026-37 (Forstwirtschaftlicher Verkehr frei) oder 1026-38 (Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei) ist aus den gleichen Gründen für Fahrten zum Zwecke der Jagdausübung gestattet.

Was war passiert?

2 Jäger hatten sich nachmittags getroffen, um eine Jagdhundeausbildungseinheit durchzuführen. Dabei sind sie von ihrem Treffpunkt aus jeweils als Führer eines Pkw auf den Verkehrsflächen zu der Jagdhundeausbildungsstätte gefahren, die für den allgemeinen Fahrzeugverkehr gemäß Verkehrszeichen 250 (Verbot Durchfahrt für Fahrzeuge aller Art) gesperrt gewesen waren. Eine Ausnahmeregelung bestand nur für den landwirtschaftlichen Verkehr. Das zuständige Amtsgericht hat die Betroffenen zu einer Geldbuße von 20,00 € verurteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Betroffenen den beschilderten Bereich im Rahmen ihrer Jagdausübung nicht hätten befahren dürfen. Dagegen haben die Betroffenen Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Celle eingelegt. Das Oberlandesgericht Celle hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Betroffenen freigesprochen. Die Sperrung eines Weges mit dem amtlichen Verkehrszeichen Nr. 250 (Verbot der Durchfahrt für Fahrzeuge aller Art) erlauben Fahrten für Jagdausübungsberechtigte nach soweit ersichtlich einhelliger Rechtsprechung und Literatur dann, wenn die Zeichen mit dem Zusatzschild „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei‘“, Zeichen 1026-38, versehen seien. Die Durchfahrt sei aber auch dann erlaubt, wenn sie lediglich für den landwirtschaftlichen Verkehr (Zusatzzeichen 1026-36) freigegeben seien. Die Betroffenen hätten sich deshalb nicht ordnungswidrig verhalten. Bei Fahrten im Rahmen der Jagdausübung handelt es sich um „landwirtschaftlichen Verkehr“. Dazu gehöre auch die Fahrt zum Treffpunkt der anstehenden Jagdhundeausbildung. Fahrten im Zusammenhang mit der Jagdausübung fielen unter den Begriff des „landwirtschaftlichen Verkehrs“ nach der StVO. Das Jagdrecht sei als Nutzungsrecht am freilebenden Wild den land- und forstwirtschaftlichen Flächen zugeordnet. Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz sei der Wildbestand unter besonderer Berücksichtigung der ökologischen Ausgleichsfunktion des ländlichen Raumes auszurichten und an die land- und forstwirtschaftliche Nutzung betreuter Landschaft anzupassen. Die Hege sei dabei so durchzuführen, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden reduziert bzw. verhindert werden, so dass die Jagd unmittelbar sowohl land-, als auch forstwirtschaftlichen Zwecken diene und demzufolge sowohl der Land-, als auch der Forstwirtschaft zuzuordnen sei. Dies spreche für eine Einordnung der Jagd als Landwirtschaft, die als Bewirtschaftung ein Wirtschaftszweig der Land und Forstwirtschaft sei.

OLG Celle, 27.05.2015 – 322 SsRs 154/14