Ab dem 01.01.2013 wird aus der eidesstattlichen Versicherung die Vermögensauskunft

Das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird es ab dem 01.01.2013 für neue Vollstreckungsaufträge nicht mehr geben. Lediglich die „Altfälle“ sind weiter nach altem Recht zu Ende zu führen.

Der Gläubiger kann ab 2013 sofort die Abgabe der neuen Vermögensauskunft verlangen. Er braucht nicht mehr, wie bislang, zuvor einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch durchzuführen. Der Gerichtsvollzieher setzt dem Schuldner eine Frist von zwei Wochen. Gleichzeitig stellt er den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu. Erscheint der Schuldner in diesem Termin nicht, so kann auf Antrag des Gläubigers ein Haftbefehl beantragt werden.

Gibt der Schuldner im Termin die Vermögensauskunft bei dem Gerichtvollzieher ab, erstellt dieser ein elektronisches Vermögensverzeichnis, welches dann dem zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht übermittelt wird.

Die Wartefrist zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird von drei auf zwei Jahre verkürzt.

Weiterhin wird es ein landesweites zentrales Vollstreckungsgericht geben, wo die zu hinterlegenden Vermögensverzeichnisse in elektronischer Form verwaltet werden (Niedersachsen = Amtsgericht Goßlar).

Bisher konnte der Schuldner eine Ratenzahlung mit dem Gerichtsvollzieher vereinbaren, wenn  er glaubhaft machen kann, dass die Forderung in sechs Monaten bezahlt sein wird. Ab 2013 soll der Schuldner für die Ratenzahlung zwölf Monate Zeit bekommen. Dies aber nur, wenn der Gläubiger damit einverstanden ist.

Zukünftig wird der Gerichtsvollzieher auch bei der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners tätig werden. Außerdem erhalten sie nun im Rahmen der Vollstreckung die Befugnis, auch über Dritte Informationen über die Vermögensverhältnisse von Schuldnern einzuholen. Demnach können Gerichtsvollzieher Fremdauskünfte zu potenziellen Arbeitsverhältnissen, Konten, Depots oder Kraftfahrzeugen eines Schuldners bei folgenden Institutionen anfordern:

  • Träger der Rentenversicherungen,
  • Bundeszentralamt für Steuern und
  • Kraftfahrt-Bundesamt.

Diese Auskünfte erhält der Gerichtsvollzieher jedoch erst ab einer Forderung (Hauptforderung ohne Kosten und Zinsen) ab 500,00 EUR.    entfallen

Für das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft sowie für die Erteilung einer Abschrift der Vermögensauskunft an einen Drittgläubiger fallen nun 25,00 EUR (zuvor 15,00 EUR; seit dem 01.08.2013 fallen 33,00 EUR gem. Nr. 261 KV GvKostG) an. Für die Zustellung der Terminsladung fallen weitere 10,00 EUR an.