Erbausschlagung

Erbausschlagung

Wenn es um Erbschaften geht, gibt es oft viele Dinge zu beachten. Manchmal ist es notwendig, eine Erbausschlagung vorzunehmen, um sich vor möglichen Schulden oder anderen unerwünschten Folgen zu schützen. In solchen Fällen können wir als Notar in Oldenburg Ihnen helfen, Sie durch den Prozess zu navigieren.

Als Notar in Oldenburg sind wir unabhängige und neutrale Rechtsberater, die für die Errichtung von Urkunden zuständig sind. Wenn Sie eine Erbausschlagung vornehmen müssen, können wir Ihnen dabei helfen, die notwendigen Dokumente aufzusetzen und sicherzustellen, dass alles rechtlich korrekt und im Einklang mit den geltenden Gesetzen durchgeführt wird.

Eine Erbausschlagung kann notwendig sein, wenn Sie das Erbe eines Verstorbenen nicht antreten möchten oder können. Zum Beispiel, wenn Sie befürchten, dass das Erbe mit Schulden oder anderen finanziellen Verpflichtungen belastet ist oder wenn Sie das Erbe nicht annehmen möchten, da dies Auswirkungen auf Ihre eigene finanzielle Situation haben kann. Wir als Notar in Oldenburg können Ihnen helfen, eine Erbausschlagungserklärung aufzusetzen, die Ihre Entscheidung widerspiegelt und die notwendigen Schritte in die Wege leitet.

Ein weiterer Vorteil, uns als Notar in Oldenburg hinzuzuziehen, besteht darin, dass wir auch bei anderen Fragen rund um das Erbe behilflich sein können. Beispielsweise können wir bei der Aufteilung des Erbes oder bei der Beantragung von Vollmachten oder Testamenten unterstützen. Auch können wir als unabhängige Rechtsberater Ihnen helfen, mögliche Konflikte innerhalb der Familie oder mit anderen Erben zu vermeiden oder zu lösen.

Wenn Sie in Oldenburg oder Umgebung in einer schwierigen Situation mit einer Erbschaft stecken und eine Erbausschlagung in Betracht ziehen, ist es wichtig, sich an uns als erfahrenen und kompetenten Notar in Oldenburg zu wenden. Wir werden Ihnen helfen, den Prozess so reibungslos und effizient wie möglich zu gestalten.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen per E-Mail oder telefonisch. Kontaktieren Sie uns einfach unter mail@anwalt-ol.de oder rufen Sie uns unter 0441/973750 an. Wir freuen uns darauf, von Ihnen zu hören und Ihnen zu helfen.

Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit dem Umfang der Haftung des Erben für Forderungen aus dem – mit dem Tod des Mieters auf den Erben übergegangenen – Mietverhältnis beschäftigt.

Der Vater der Beklagten war Mieter einer Wohnung in Nürnberg. Er starb am 8. Oktober 2008. Der Kläger macht aus abgetretenem Recht der Vermieterin gegen die Beklagte als Erbin ihres Vaters Ansprüche aus dem zum 31. Januar 2009 beendeten Mietverhältnis geltend. Er verlangt Zahlung der Miete für die Monate November 2008 bis Januar 2009 sowie Schadensersatz wegen unvollständiger Räumung, nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache, insgesamt 7.721,54 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Beklagte hat die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB*erhoben.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und der Beklagten die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorbehalten. Das Landgericht hat das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage bis auf einen Betrag von 2.512,48 € (Miete für November 2008 bis Januar 2009 sowie 250 € Räumungskosten) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 311,19 € abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB** bestimmten Frist beendet wird, auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten sind – mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinem Eigenvermögen haftet. § 564 Satz 1 BGB** begründet keine persönliche Haftung des Erben. Weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass dem Erben im Hinblick auf das Wohnraummietverhältnis des Erblassers eine mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zugewiesen sein soll.

Da die Klage nur auf Erfüllung reiner Nachlassverbindlichkeiten gerichtet ist, die Beklagte jedoch die Dürftigkeitseinrede erhoben und das Berufungsgericht die Unzulänglichkeit des Nachlasses festgestellt hat, hat der Senat die Klage insgesamt abgewiesen.

*§ 1990 BGB: Dürftigkeitseinrede des Erben

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

**§ 564 BGB: Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung

Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.

Urteil vom 23. Januar 2013 – VIII ZR 68/12

AG Nürnberg – Urteil vom 15. Juni 2010 – 29 C 5423/09

LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 7. Februar 2012 – 7 S 5446/10

Karlsruhe, den 23. Januar 2013

Quelle:

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501